Datenschutz

  • Der Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gibt folgendem Prinzip vor: Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
  • Der Datenschutz wurde im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) geregelt - in Kraft seit 1. Juli 1993.  Die entsprechende Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) regelt die Details. Andere Verfassungen enthalten verschiedene Verordnungen bez. Schutz den Persönlichkeit in spezifischen Bereichen. Die Art. 28 und Folgende vom Schweizerisches Zivilgesetzbuch geben die Richtung der anwendbaren Rechte im Fall von Verletzung der Persönlichkeit vor. 
  • Alle Rechte vorbehalten